Kurzarbeit – was ist zu beachten?
Der Personalchef der DDV Mediengruppe im Gespräch
725 000 Betriebe haben deutschlandweit bis zum 13. April Kurzarbeit angemeldet. Gernot Kühne, Leiter der Abteilung „Personal und Recht“, gibt Auskunft zu den Erfahrungen mit der Kurzarbeit bei der DDV Mediengruppe.
Was muss ich bei Kurzarbeit beachten?
Generell gilt, ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Wir als DDV Mediengruppe haben erstmal bis Ende April Kurzarbeit beantragt. Wichtig ist die Dokumentation bei der Einführung von Kurzarbeit.
Unter welchen Voraussetzungen gewährt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (KUG)?
Das sind im Folgenden:
- Erheblicher, aber vorübergehender Arbeitsausfall, der aufgrund der notwendigen Reduzierung der Arbeitszeit zu einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent pro betroffenen Mitarbeitenden führt.
- Unabwendbares Ereignis als Ursache für Arbeits- und Entgeltausfall. Dies wird von der Agentur für Arbeit bei COVID-19 und den damit zusammenhängenden Maßnahmen grundsätzlich angenommen.
- Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (= keine anderen Mittel, Arbeitsausfall abzufedern). Der Arbeitgeber muss grundsätzlich versuchen, den Arbeitsausfall zunächst auf andere Weise zu vermeiden (Umorganisation, Abbau von Überstunden).
- Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit
- Fristgerechter Antrag (3 Monate ab Anzeige des Arbeitsausfalls) auf Zahlung des KUG
Was ist hinsichtlich der Arbeitszeit bei Kurzarbeit zu beachten?
Die in der Anordnung zur Kurzarbeit angegebene Wochenarbeitszeit ist im Monatsdurchschnitt verbindlich einzuhalten. Die Lage der einzelnen Arbeitsstunden kann daher wöchentlich unterschiedlich sein. Ergibt sich aus den täglichen Aufgaben durch Veränderung der Gesamtsituation (Wegfall von weiteren Aufträgen oder Eingang neuer Aufgaben) ein neues/verändertes Arbeitsvolumen insgesamt, ist dieses vorab schriftlich anzuzeigen. Diese grundsätzliche Veränderung muss durch jeweilige Führungskraft genehmigt und dann entsprechend erfasst werden.
Kann sich die angeordnete Kurzarbeit verändern?
Ja, immer in Abhängigkeit vom tatsächlichen Auftragsvolumen. Eine Veränderung der Arbeitszeit (Absenkung oder Erhöhung) innerhalb der Kurzarbeitsphase kann durch die jeweilige Führungskraft dann angeordnet werden.
In welchem Umfang wird Kurzarbeitergeld (KUG) gewährt?
Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Gewährung ist der Monat der Anzeige. Das ist bei den ganz überwiegenden Unternehmen der Mediengruppe der Monat März. Ausgeglichen werden 67 % (bei Mitarbeiter*innen mit Kindern) bzw. 60 % (bei den übrigen Mitarbeiter*innen) der Netto-Differenz zwischen dem regulär geschuldeten Entgelt (sog. Soll-Entgelt) und dem infolge Kurzarbeit gemindertem Entgelt (sog. Ist-Entgelt).

Quelle: www.schmidt.fm / Foto: Claudia Jacquemin
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